Satzung der TFB


 Satzung 
der Tennis-Fußballrunde Berlin (T.F.B.)

(Stand: 13.09.2007)

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—   Gliederung   —  

§ 1          Bestimmung der T.F.B.

§ 2          Jahreshauptversammlung

§ 3          Wahl, Funktion und Arbeit des Gremiums

§ 4          Saisondauer, Termin der & Einladungen zur Jahreshauptversammlung

§ 5          Meldungen und Meldeschluß

§ 6          Ausführliche Meldeliste, Nachmeldung von Spielern

§ 7          Meldegebühr

§ 8          Mannschaftsführer

§ 9          Spielberechtigung von Spielern incl. "Fremdspielerregelung"

§ 10       Ausschlußkriterien für Angehörige von DFB, NOFV und BFV

§ 11       Spielberechtigung nach Beendigung einer aktiven Laufbahn in DFB, NOFV und BFV

§ 12       Spielberechtigung von Jugendlichen

§ 13       Einsatzberechtigung bei Meldung einer zweiten Mannschaft

§ 14       Spielerpässe, Identitätskontrolle von Spielern

§ 15       Regelwerk

§ 16       Klasseneinteilung, Festlegung des Spielmodus, Ansetzungen, Spielverlegungen

§ 17       Spielbetrieb, Spielzeiten und Spielorte, Benachrichtigung des Gegners

§ 18       Spielordnung

§ 19       Schiedsrichter und Schiedsrichtergebühren

§ 20       Ergebnismitteilung

§ 21       Spielformulare, Schiedsrichterbewertung

§ 22       Platzverweise, Sperren

§ 23       Einsprüche

§ 24       Proteste, Nichtantreten, Satzungsverstöße

 


Ordnungen

der

Tennis-Fußballrunde Berlin (T.F.B.)

 

§ l

 

Die T.F.B., ins Leben gerufen 1954, ist eine Beschäftigungsrunde, die als Ausgleichssport für Tennisspieler im Winter dienen soll. Jeder Berliner Tennisverein, der dem Berlin-Brandenburger Tennisverband angehört, kann mit einer oder mehreren Mannschaften daran teilnehmen. Spielgemeinschaften zweier Vereine sind möglich, sofern dies nachweislich nicht der Leistungssteigerung, sondern der Aufrechterhaltung der Teilnahme dient.

 

 

§ 2

 

Oberste Entscheidungsinstanz ist die jährlich stattfindende Hauptversammlung der T.F.B., zu welcher jede teilnehmende Mannschaft einen Vertreter entsendet.

Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt der Jahresbericht des Gremiums, die Abstimmung zur Entlastung und Neuwahl des Gremiums und die Festlegung des Spielbetriebs für die kommende Saison sowie ggf. die Behandlung von Anträgen. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen schriftlich zum Versammlungstag vorgelegt werden.

 

Ein von der Versammlung auszuwählendes Gremiumsmitglied wird als Schriftführer bestimmt, der das Protokoll der Jahreshauptversammlung führt; dieses wird den Mannschaften bis zum ersten Spieltag zugesandt.

 

 

§ 3

 

Die Jahreshauptversammlung wählt zur Durchführung der Fußballrunde ein den Spielbetrieb leitendes Gremium mit einer Amtszeit von einer Saison. Das Gremium sollte sich aus drei oder vier Personen zusammensetzen und die Klassenleiter der einzelnen Spielklassen umfassen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des gewählten Gremiums bestimmt dieses selbst. Das dienstälteste Gremiumsmitglied wird als Leiter der T.F.B. bestimmt.

 

Das Gremium ist befugt, Proteste zu verhandeln, Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur reibungslosen Durchführung des Spielbetriebs zu ergreifen..

 

Entscheidungen und Beschlüsse des Gremiums sind endgültig. Sollten neue Gesichtspunkte in einer Sache auftreten, kann erneut verhandelt werden.

 

Sollte bei Abstimmungen im Gremium Stimmengleichheit herrschen, erfolgt, nach weiterer Diskussion, eine erneute Abstimmung. Sollte wieder Stimmengleichheit vorliegen, so gibt die Stimme des Leiters der T.F.B. den Ausschlag.

 

Weitere Personen können vom Gremium zur Mitarbeit herangezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.

 

Die Jahreshauptversammlung kann mehrere Personen einmalig befristet oder unbefristet als Ehrenrat benennen, welcher als beratende Instanz dem Gremium zur Seite steht und in Streitfällen mit dem Gremium angerufen werden kann. In den Ehrenrat sollten nur ehemalige Gremiumsmitglieder der TFB oder andere erfahrene sportliche Persönlichkeiten berufen werden. Ehrenratsmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, kein Stimmrecht auf Sitzungen des Gremiums und der TFB-Hauptversammlung. In Funktion eines Ehrenrats kann durch die Jahreshauptversammlung auch ein Ehrenvorsitzender der TFB benannt werden.

 

 

§ 4

 

Die Saison dauert von einer Jahreshauptversammlung bis zur nächsten.

Die Jahreshauptversammlung soll jeweils im September stattfinden; die Einladungen hierzu ergehen durch das Gremium an die bis dahin gemeldeten Mannschaften.

 

 

 

§ 5

 

Der Meldeschluß für die Teilnahme an der T.F.B. ist jeweils der Termin der Jahreshauptversammlung; Nachmeldungen sind durch Gremiumsbeschluß möglich.

 

Die Meldungen sind an den Leiter der T.F.B. oder ein anderes Gremiumsmitglied zu senden.

 

 

 

§ 6

 

Eine ausführliche, alle teilnahmeberechtigten Spieler eines meldenden Vereins umfassende Mannschaftsmeldung muß spätestens zur Jahreshauptversammlung vorliegen. Sie muß enthalten:

 

a) Name des Vereins

b) Name, Anschrift, Telefon, Email des Mannschaftsführers (i.S.v. § 8) und dessen Vertreters

c) Name und Anschrift des Sportplatzes, wenn möglich mit Anstoßzeit

d) namentliche Meldung der Spieler, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum

e) Angabe der Trikotfarben

 

Diese Meldeliste ist vom Vorstand des betreffenden Vereins auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, durch Unterschrift und Vereinsstempel zu bestätigen sowie dem jeweiligen Klassenleiter vor dem ersten Spieltag zustellig zu machen.

 

Eine Nachmeldung einzelner Spieler ist in Ausnahmefällen bis zum dritten Spieltag möglich.

 

 

 

§ 7

 

Jede Mannschaft hat zu Saisonbeginn eine Meldegebühr zu entrichten. Deren Höhe ist von der Jahreshauptversammlung festzulegen und in der Spielordnung (i.S.v. § 18) festzuhalten.

Die gesammelten Gebühren werden vom Gremium bzw. von den einzelnen Klassenleitern verwaltet und zur Deckung der Unkosten für die Leitung des Spielbetriebes verwendet.

 

 

 

§ 8

 

Jede Mannschaft benennt einen Mannschaftsführer bzw. eine Person, die gegenüber dem Gremium als alleiniger Ansprechpartner fungiert. Alle Anschreiben des Gremiums gehen diesem Mannschaftsführer zu.

 

 

§ 9

 

Spielberechtigt sind alle männlichen Tennisspieler, die in der ablaufenden Tennissaison ihrem Verein als aktives Mitglied der Tennisabteilung angehörten. Spätestes Eintrittsdatum ist der 31. August.

 

Spielberechtigt sind auch passive Mitglieder von Tennisvereinen, sofern sie vorher mindestens zwei Jahre aktives Mitglied waren. Die Nachweispflicht hierfür liegt beim meldenden Verein.

 

Jede Mannschaft darf bis zu zwei Spieler melden, die in einem anderen Tennisverein des Berlin-Brandenburger Tennisverbandes aktives Mitglied sind, sofern deren Vereine keine eigenen Mannschaften in der T.F.B. melden. Diese "Fremdspieler" sind in der namentlichen Mannschaftsmeldesliste unter Angabe ihres Heimatvereins besonders zu kennzeichnen.

Ausnahmen im Sinne dieser Regelung können auch für Spieler aus Tennisvereinen, die eine eigene Mannschaft in der T.F.B. stellen, in begründeten Fällen vom Gremium genehmigt werden.

 

 

 

§ 10

 

Keine Spielberechtigung haben Tennisspieler, die in folgenden Mannschaften des DFB, des NOFV oder BFV spielen:

a) 1. und 2. Bundesliga

b) Regionalliga

c) Oberliga

d) Verbandsliga

e) Landesliga

f) Bezirksliga

g) 1. und 2. Mannschaft der Kreisliga A, B, C, D und E

h) 1. Mannschaft der A-Jugend

 

(a - f jeweils alle Mannschaften, sonst wie angegeben)

 

 

§ 11

 

Beendet ein Tennisspieler seine aktive Laufbahn in einem dem DFB, NOFV oder BFV angeschlossenen Verein, so ist er nach zwei Jahren (§ 10, a-b) oder einem Jahr (§ 10, c-j, ausgenommen i) Wartezeit in der T.F.B. spielberechtigt.

 

Wenn der Spieler allerdings seit mindestens fünf Jahren aktiver Tennisspieler im meldenden Verein ist, entfällt diese Wartezeit.

Auch Spieler, die im Kalenderjahr des Saisonbeginns das 34. Lebensjahr vollenden, sind ohne Wartezeit spielberechtigt.

 

Eine Beendigung der Laufbahn als aktiver Vereinsfußballer liegt dann vor, wenn zur jeweils nächsten Saison der in Satz 1 genannten Fußballorganisationen keine Meldung des Spielers mehr erfolgt oder mindestens ein Kalenderjahr kein Einsatz des Spielers in einer der in Satz 1 genannten Fußballorganisationen mehr stattfindet.

 

Ist ein Spieler nachweislich 5 Jahre aktiver Tennisspieler in einem Tennisverein, so ist er trotz gleichzeitiger aktiver Mitgliedschaft in den in § 10 aufgeführten Fußballmannschaften des BFV in der T.F.B. spielberechtigt; § 10 und § 11 S.1-4 finden dann keine Anwendung.

Der Nachweis ist durch Verbandsspielbögen oder durch einen anderen geeigneten Nachweis des betreffenden Tennisvereins vor Saisonbeginn zu erbringen. Über die Eignung des Nachweises entscheidet das Gremium.

 

 

 

§ 12

 

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren besteht eine Spielberechtigung nur bei Vorliegen der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

 

 

§ 13

 

Hat ein Verein eine zweite Mannschaft gemeldet, dürfen für die zweite Mannschaft gemeldete Spieler nur 5 Mal in der ersten eingesetzt werden. Werden sie ein sechstes Mal in der ersten Mannschaft eingesetzt, so erlischt ihre Berechtigung für die 2. Mannschaft.

Diese Regelung gilt jedoch nur für den Fall, daß beide Mannschaften verschiedenen Spielklassen angehören; spielen beide Mannschaften in der gleichen Spielklasse, so reduziert sich die Einsatzberechtigung gemäß § 13, S.1-2 auf zweimalige Einsatzmöglichkeit je Spieler.

 

Für die erste Mannschaft gemeldete Spieler dürfen in der zweiten nicht eingesetzt werden.

 

Zweite Mannschaften dürfen nicht in dieselbe Klasse wie die erste Mannschaft eines Vereins aufsteigen.

 

 

 

§ 14

 

Zur Spielberechtigung eines gemeldeten Spielers ist das Vorliegen eines gültigen Spielerpasses der T.F.B. erforderlich.

Gültig sind Spielerpässe nur, wenn sie vollständig ausgefüllt sind und folgende Merkmale haben:

 

a) Paßnummer

b) Bild und Unterschrift des Spielers

c) Vereinsstempel und Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes

d) Stempel der T.F.B. (teilweise das Bild bedeckend) mit der Unterschrift des Klassenleiters oder eines Gremiumsmitgliedes

e) Gültigkeitsstempel

 

Jede Mannschaft hat die Pässe vor Spielbeginn vorzulegen. Pässe, die nicht ordnungsgemäß vorliegen oder die oben genannten Bedingungen für ihre Gültigkeit nicht erfüllen, berechtigen zum Protest.

 

In Zweifelsfällen haben die Spielführer, der Schiedsrichter und das Gremium das Recht, die Identität eines Spielers durch Einsichtnahme in den Spielerpaß und den Personalausweis festzustellen. Sollte der betreffende Spieler seinen Personalausweis nicht bei sich haben, so ist dieser Spieler verpflichtet, binnen sieben Tagen gegenüber dem Gremium seine Identität nachzuweisen.

 

 

 

§ 15

 

Die T.F.B. führt alle Spiele nach den vom DFB anerkannten Fußballregeln der FIFA durch.

 

Dabei gelten als Sonderheiten der T.F.B. folgende Ausnahmen:

a) Ausgenommen ist die Regelung der Zeitstrafe im Amateurbereich. Die T.F.B. spielt ohne Zeitstrafe.

b) Die T.F.B. spielt mit abweichender Anzahl von erlaubten Spielerauswechslungen: In der T.F.B. ist das Auswechseln von 5 Feldspielern und 1 Torwart im Verlaufe eines Spiels erlaubt.

 

 

 

§ 16

 

Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt die Klasseneinteilung und die Festlegung des Spielmodus (verbunden mit Aktualisierung der Spielordnung). Gemäß diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung etwaiger Veränderungen, die sich zwischen Jahreshauptversammlung und Spielbeginn ergeben mögen, erstellt der jeweilige Klassenleiter den Spielplan und übermittelt die Ansetzungen rechtzeitig den betreffenden Mannschaften.

 

Spielverlegungen sind nur mit Zustimmung des Klassenleiters möglich. Andernfalls kann das Gremium das Spiel für beide Mannschaften als verloren werten.

 

 

 

§ 17

 

Der Spielbetrieb der T.F.B. sollte, unter möglicher Berücksichtigung der Berliner Ferienzeiten, am ersten oder zweiten, jedoch spätestens am dritten Wochenende im Oktober aufgenommen werden.

 

Als Richtzeit für den Spielbeginn gilt sonnabends zwischen 10.00 und 16.00 Uhr.

Die Heimmannschaft hat den Platz zu stellen und den gegnerischen Mannschaftsführer über Spielort und -zeit bis spätestens Mittwoch vor Spielansetzung zu benachrichtigen.

 

Sollte aus Gründen der Sportplatzvergabe der Anpfiff einer Partie innerhalb dieser Zeit nicht möglich sein, so hat zunächst die Auswärtsmannschaft das Recht, binnen eines Tages ihrerseits einen Platz mit Anstoßzeit innerhalb der in § 17, S. 2 genannten Kernzeit zu stellen.

 

Sollte aus Gründen der Sportplatzvergabe die Austragung einer Partie innerhalb dieser Zeitvorgabe nicht möglich sein, so ist in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Gremium eine Spielverlegung möglich.

Sollte keine Einigung möglich sein, so gilt das Spiel für die Heimmannschaft als verloren.

 

 

 

§ 18

Die nähere Regelung des Spielbetriebs regelt die saisonweise gültige Spielordnung. Diese wird von der Jahreshauptversammlung durch Bestätigung der vorherigen Spielordnung in ihrer letzten Fassung bzw. durch einzelne Änderungen beschlossen und kann vom jeweiligen Klassenleiter oder vom Gremium klassenweise modifiziert werden in Abhängigkeit von Gegebenheiten während des laufenden Spielbetriebs.

Jeder Klassenleiter muß den für seine Klasse gültigen Absatz der Spielordnung schriftlich festlegen, Änderungen zeitnah dokumentieren und dem Schriftführer zustellig machen. Die gesamte Spielordnung ist zusammen mit der Satzung vom Schriftführer den Mannschaftsführern der teilnehmenden Vereine zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

§ 19

 

Der Schiedsrichter wird von der Gastmannschaft gestellt.  Kann vom Gremium oder einer der beteiligten Mannschaften ein neutraler Schiedsrichter vom BFV gestellt werden, entfällt das Recht auf Stellen des Schiedsrichters.

Die Schiedsrichtergebühr ist zu gleichen Teilen von beiden Mannschaften zu entrichten; deren Höhe ist bei einem Nicht-BFV-Schiedsrichter von der Jahreshauptversammlung festzulegen und in der Spielordnung festzuhalten. Bei einem BFV-Schiedsrichter ist der jeweilige BFV-Satz zu zahlen; beide Mannschaftsführer sollten sich vorab hierüber verständigen.

 

Name, Verein und Telefonnummer des Schiedsrichters sind auf dem Spielformular zu vermerken.

 

 

§ 20

 

Die Spielergebnisse sind vom gastgebenden Verein im Anschluß an die Spiele im Verlauf des selben Wochenendes dem jeweiligen Klassenobmann telefonisch durchzusagen.

 

 

§ 21

 

Beide Mannschaften haben vor dem Spiel ordnungsgemäß ein Spielformular auszufüllen. Dieses muß dem Obmann spätestens bis zum Freitag nach dem Spiel vom gastgebenden Verein zugesandt werden.

 

Neben den sich aus den Formularfeldern ergebenden Eintragungen ist eine Leistungsbewertung des Schiedsrichters einzutragen. Dabei soll die Heimmannschaft eine möglichst faire und objektive Beurteilung des Schiedsrichters innerhalb einer Benotungsskala von 1 bis 6, wobei 1 als bestmögliche Note zählt, vornehmen.

 

 

 

§ 22

 

Spieler, die mit einer Roten Karte vom Platz gestellt wurden, sind automatisch für den nächsten Spieltag gesperrt. Das Gremium kann eine längere Sperre aussprechen, je nach Schwere des Vergehens. Gelb-Rote Karten ziehen keine automatische Sperre nach sich.

 

 

§ 23

 

Einsprüche gegen die Wertung eines Spiels müssen beim Gremium schriftlich bis spätestens Freitag nach dem Spiel eingelegt werden.

 

 

§ 24

 

Proteste gegen Satzungsverstöße sind bis zum Ende der laufenden Saison möglich. Auch ohne eingehende Proteste hat das Gremium jederzeit die Möglichkeit, Verstößen nachzugehen.

 

Die Festlegung des Strafmaßes bei einem Satzungsverstoß obliegt dem Gremium; hierbei können Punktabzüge, Sperren einzelner Spieler, Disqualifikationen von Spielern und Mannschaften sowie Ausschluß von Spielern und Mannschaften vom Spielbetrieb ausgesprochen werden. Etwaige rückwirkende Konsequenzen für Tabellenstand und Plazierungen werden vom Gremium unter Berücksichtigung des Primats einer innerhalb des zeitlichen Saisonrahmens geordnet zu vollendenden Spielrunde abgewogen und beschieden.

 

Das Nichtantreten einer Mannschaft führt in jedem Falle zu einer Bewertung mit 0 Punkten und 0:6 Toren. Mannschaften, die ohne Genehmigung des Gremiums mehr als einmal nicht antreten, können für die betreffende Saison disqualifiziert werden.

 

 

 

Berlin, den 13. September 2007

 

 



Letzte Änderung: 16 September 2007